Di., 20.02.2018
Berater

5 Rechtsirrtümer, über die Sie garantiert noch nichts wussten

Viele Dinge, die man im Allgemeinen für illegal hält sind es gar nicht. Glauben Sie nicht? Wir haben ein paar Beispiele herausgekramt.

Bier trinken am Steuer

Klingt unglaublich, aber es ist wahr: Solange Sie die Promillegrenze von 0,5 Promille nicht überschreiten, ist auch der Genuss von alkoholhaltigen Getränken am Steuer nicht verboten. Bauen Sie allerdings einen Unfall, kann die Polizei das auf den Alkoholkonsum zurückführen. Wir raten also trotzdem davon ab!

Barfuß Autofahren

Ein weiterer Irrtum: Weder in Flip-Flops noch barfuß Autofahren ist verboten. Allerdings gilt, dass sie die in der Straßenverkehrsordnung vorgeschriebene Sorgfaltspflicht am Steuer einzuhalten haben. Im Falle eines Unfalls, kann dies von der Versicherung oder der Polizei auf das ungeeignete Schuhwerk zurückführen

Aus dem Gefängnis ausbrechen

Wir gehen jetzt einfach mal davon aus, dass Sie diese Zeilen nicht hinter Gittern lesen. Falls Sie doch einmal im Knast landen, merken Sie sich folgendes: Der Ausbruch aus dem Gefängnis an sich ist nicht strafbar, solange Sie keine Gesetze brechen. Gitterstäbe zu durchsägen oder Wärter k.o. zu schlagen, ist jedoch strafbar.

Marihuana rauchen

Solange Sie das Gras nicht besitzen, können Sie es rauchen. Wie das in der Praxis aussehen soll, ist jedoch nicht reglementiert, sondern reine Auslegungssache. Und gerade da ist sich kaum jemand einig. Die sogenannte „Geringe Menge“, also die Menge Cannabis, bei der auf eine Strafverfolgung verzichtet wird, ist ebenso wenig festgelegt und schwankt je nach Bundesland.

Falsches Wechselgeld behalten

Gleichgültig ob Sie den Fehler bemerken oder nicht, Sie machen sich nicht strafbar, wenn Sie zu viel Wechselgeld einfach behalten. Vorrausgesetzt, Sie haben Ihr Gegenüber nicht bewusst getäuscht oder abgelenkt. Da kein Garantenverhältnis zwischen einem Kunden und einem Kassierer besteht, muss der Kunde nicht auf falsches Wechselgeld hinweisen. Eine Aufklärungspflicht besteht im allgemeinen Rechtsverkehr und somit auch gegenüber an der Supermarktkasse nicht.

Mit falschem Namen unterschreiben

Solange es nicht amtlich/gesetzlich angeordnet ist, kann man unterschreiben (und sich nennen) wie man möchte. Natürlich gibt es auch hier wieder mehrere große ABER:

  • Falls Sie beispielsweise im Namen Ihrer Frau unterschreiben, ist es entscheidend, dass die Unterschrift in ihrem Interesse ist. Andernfalls handelt es sich um Urkundenfälschung.
  • Solange es im speziellen Fall nicht gesetzlich festgelegt ist, Sie mit der Unterschrift niemandem schaden und keine falsche Identität vorspiegeln, dürfen Sie auch mit Fantasienamen unterschreiben.

Wie sieht eine korrekte Unterschrift laut Gesetz aus?

Die Unterschrift muss den vollen Familiennamen enthalten und als Schrift erkennbar sein. Kreuze oder ein Strich zählen nicht.

Über die Autobahn schleichen

Zugegeben, der Punkt ist eher langweilig, trotzdem wollen wir den Fakt nicht unerwähnt lassen. Zwar muss ein Fahrzeug 60 fahren können, um auf die Autobahn zu dürfen, allerdings darf man so langsam fahren wie man möchte, solange man den Verkehrsfluss nicht behindert.

Titelbild: User: brazzo